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Freitag, 11. Dezember 2009 Radwegbenutzungspflicht - ein nicht enden wollendes Thema. Die Rechtslage lässt sich kurz gefasst so darstellen: Grundsätzlich müssen Radfahrer - als neben den Kraftfahrern gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer - auf der Straße fahren. Eine Pflicht zur Benutzung des Radwegs besteht nur, wenn die (bei vielen Radfahrern zu Recht unbeliebten) blauen Schilder 237, 240 oder 241 dies vorschreiben. Wann diese Schilder von der Verwaltungsbehörde aufgestellt werden dürfen, richtet sich jedoch nach strengen Maßstäben, wie der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in einem neuen, sehr radfahrerfreundlichen Urteil jetzt bestätigt hat. In Hamburg hat es in der letzten Zeit mehrere erfolgreiche Klagen gegen einzelne Anordnungen gegeben. Einen guten Überblick gibt es auf der entsprechenden Seite des ADFC. Übrigens: Bei einer absoluten Unzumutbarkeit (z.B. Schnee und Eis) kann der Radfahrer in Einzelfällen trotz angeordneter Radwegbenutzungspflicht auf die Straße ausweichen. |
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